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   BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94   

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BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94 (https://dejure.org/1995,1671)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1995 - 3 RK 30/94 (https://dejure.org/1995,1671)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 30/94 (https://dejure.org/1995,1671)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - hörunfähiger Versicherter - Gefahr der Vereinsamung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schreibtelefon - Gehörloser - Hilfsmittel - Vereinsamung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    »Ein Schreibtelefon kann für einen hörunfähigen Versicherten als notwendiges Hilfsmittel betrachtet werden, wenn bei ihm ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation die Gefahr der Vereinsamung besteht (Abgrenzung zu BSG vom 26.10.1982 - 3 RK 28/82 und vom 22.5.1984 - 8 RK 45/83 = BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26, 30; Fortführung von BSG vom 3.11.1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).«.

    Ihr Antrag entspricht damit der Rechtsprechung des ersten Senats des BSG (Urteil vom 3. November 1993 - 1 RK 42/92 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 5), nach der mobile Schreibtelefone von der Leistungspflicht der Krankenkassen grundsätzlich nicht umfaßt werden.

    Ein Schreibtelefon ist, wie bereits mehrfach vom BSG entschieden (BSG SozR 2200 § 182b Nrn. 26 und 30; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5), als Hilfsmittel i.S. dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff i.S. der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt.

    Schreibtelefone zählen auch nicht zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5); denn sie werden nicht üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt, sondern in der Regel nur eingesetzt, wenn entweder ein oder beide Teilnehmer an der Fernkommunikation gehörlos oder ertaubt sind.

    Die Frage, ob bei diesen Abgrenzungskriterien der Erforderlichkeit i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V das Schreibtelefon unter den hier maßgeblichen Bedingungen des Jahres 1994 (letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz) generell für jede hörunfähige Person ein notwendiges Hilfsmittel ist (verneinend der 3. Senat des BSG in SozR 2200 § 182b Nr. 26 zur Situation von 1982 und der 8. Senat in SozR 2200 § 182b Nr. 30 zur Situation von 1983; offengelassen vom 1. Senat in SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 zur Situation von 1993), kann so nicht beantwortet werden.

    Hiernach ist das Schreibtelefon für einen Gehörlosen oder Ertaubten als erforderliches Hilfsmittel i.S. des KV-Rechts anzusehen, wenn der Versicherte im Einzelfall wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf das "Telefonieren" mit anderen Schreibtelefonbenutzern unumgänglich angewiesen ist (3. Senat des BSG SozR 2200 § 182b Nr. 26; 8. Senat SozR 2200 § 182b Nr. 30; 1. Senat SozR 3-2500 § 33 Nr. 5) oder wenn ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation zumindest die konkrete Gefahr der Vereinsamung besteht.

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    In Fällen, in denen nicht nur die Entscheidung über die Art der Gewährung (Leihe oder Übereignung), sondern auch die Spezifizierung der geschuldeten Leistung im Zusammenwirken der Behörde mit dem Leistungsempfänger erfolgt, ist eine Klage auf eine wie im Ablehnungsbescheid nur global umschriebene Leistung zulässig, aber auch eine entsprechende Feststellungsklage, jeweils verbunden mit der Anfechtungsklage (vgl. BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6), jedenfalls wenn kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Beteiligten im Falle einer Verurteilung der Behörde über die Auswahl streiten werden, wie dies hier der Fall ist (vgl. auch Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - zum Anspruch auf ein elektronisches Lese-Sprechgerät - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das gilt bei Übereignung des Hilfsmittels wie bei dessen leihweiser Überlassung (Nutzungsentgelt) gleichermaßen (BSG, Urteil vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    In derartigen Fällen sind die von jedem Benutzer grundsätzlich selbst zu tragenden Anschaffungs- und Betriebskosten für ein Standardtelefon zumindest dann als Eigenanteil vom Versicherten zu tragen, wenn der durch das Hilfsmittel zu ersetzende Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Haushalt tatsächlich nicht vorhanden ist (vgl. BSGE 42, 229, 231 = SozR 2200 § 182b Nr. 2; ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 22/93

    Eignung eines Behinderten zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    In Fällen, in denen nicht nur die Entscheidung über die Art der Gewährung (Leihe oder Übereignung), sondern auch die Spezifizierung der geschuldeten Leistung im Zusammenwirken der Behörde mit dem Leistungsempfänger erfolgt, ist eine Klage auf eine wie im Ablehnungsbescheid nur global umschriebene Leistung zulässig, aber auch eine entsprechende Feststellungsklage, jeweils verbunden mit der Anfechtungsklage (vgl. BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6), jedenfalls wenn kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Beteiligten im Falle einer Verurteilung der Behörde über die Auswahl streiten werden, wie dies hier der Fall ist (vgl. auch Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23. August 1995 - 3 RK 7/95 - zum Anspruch auf ein elektronisches Lese-Sprechgerät - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt als Zulässigkeitsvoraussetzung das Erfordernis eines bestimmten Klageantrages (BSGE 60, 87, 90 = SozR 1200 § 53 Nr. 6).
  • BSG, 22.05.1984 - 8 RK 45/83

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel für Gehörlose

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    »Ein Schreibtelefon kann für einen hörunfähigen Versicherten als notwendiges Hilfsmittel betrachtet werden, wenn bei ihm ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation die Gefahr der Vereinsamung besteht (Abgrenzung zu BSG vom 26.10.1982 - 3 RK 28/82 und vom 22.5.1984 - 8 RK 45/83 = BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26, 30; Fortführung von BSG vom 3.11.1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).«.
  • VGH Hessen, 10.12.1991 - 9 UE 1183/87

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für ein Schreibtelefon

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    Zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte können Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung im Einzelfall Anspruch auf die Gewährung eines Schreibtelefons haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Beschluß vom 6. August 1992 - 5 B 126/91 - SGb 1993, 473; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 1183/87 - mwN).
  • BVerwG, 06.08.1992 - 5 B 126.91

    Behinderung wegen Taubheit, Gewährung eines zweiten Schreibtelefons für tauben

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    Zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte können Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung im Einzelfall Anspruch auf die Gewährung eines Schreibtelefons haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Beschluß vom 6. August 1992 - 5 B 126/91 - SGb 1993, 473; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 9 UE 1183/87 - mwN).
  • BSG, 26.10.1982 - 3 RK 28/82

    Schreibtelefon - Notwendiges Hilfsmittel für taubstumme Versicherte

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    »Ein Schreibtelefon kann für einen hörunfähigen Versicherten als notwendiges Hilfsmittel betrachtet werden, wenn bei ihm ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation die Gefahr der Vereinsamung besteht (Abgrenzung zu BSG vom 26.10.1982 - 3 RK 28/82 und vom 22.5.1984 - 8 RK 45/83 = BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26, 30; Fortführung von BSG vom 3.11.1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).«.
  • BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 3/75

    Krankengeld - Berechnung - Wöchentliche Arbeitszeit - Zeitfaktor - Arbeiter -

    Auszug aus BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
    Nur soweit der Einsatz des Hilfsmittels der alltäglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse eines Menschen dient, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 30; ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 36/76

    Blindenschrift-Schreibmaschine als Hilfsmittel iS der gesetzlichen

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    In Fällen, in denen nicht nur die Entscheidung über die Art der Gewährung (Leihe oder Übereignung), sondern auch die Spezifizierung der geschuldeten Leistung im Zusammenwirken der Behörde mit dem Leistungsempfänger erfolgt, ist eine Klage auf eine wie im Ablehnungsbescheid nur global umschriebene Leistung zulässig, aber auch eine entsprechende Feststellungsklage, jeweils verbunden mit der Anfechtungsklage (vgl BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6), jedenfalls wenn - wie hier - kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Beteiligten im Falle einer Verurteilung der Behörde über die Auswahl streiten werden (vgl auch Urteil des 3. Senats des BSG vom 23. August 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - zum Anspruch auf ein elektronisches Lese-Sprechgerät und vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - zum Anspruch auf ein Schreibtelefon).

    Ein Telefaxgerät ist für einen Gehörlosen, ähnlich wie ein Schreibtelefon (dazu BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26 und 30; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17), als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift anzusehen, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt.

    Die vom Landessozialgericht (LSG) positiv beantworteten Fragen, ob die Fernkommunikation mittels Telefon unter den hier maßgeblichen Bedingungen des Jahres 1994 (letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, vgl BSGE 43, 1, 5 mwN = SozR 2200 § 690 Nr. 4) zu den elementaren Grundbedürfnissen aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland oder wenigstens zu denen aller Gehörlosen und Ertaubten zu zählen ist und deshalb bei diesen Abgrenzungskriterien der Erforderlichkeit iS des § 33 Abs. 1 S 1 SGB V ein Telefaxgerät generell als erforderliches Hilfsmittel für jede hörunfähige Person angesehen werden kann (für Schreibtelefone verneinend der 3. Senat des BSG in SozR 2200 § 182b Nr. 26 zur Situation von 1982 und der 8. Senat in SozR 2200 § 182b Nr. 30 zur Situation von 1983; offengelassen vom 1. Senat in SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 zur Situation von 1993 und vom erkennenden Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 zur Situation von 1994) können dahingestellt bleiben.

    Denn nach stRspr ist ein das Standardtelefon ersetzendes Gerät wie das Telefaxgerät oder das Schreibtelefon für einen Gehörlosen oder Ertaubten jedenfalls dann als erforderliches Hilfsmittel iS des KV-Rechts anzusehen, wenn der Versicherte wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf die Verbindung mit anderen Benutzern von Telefaxgeräten bzw Schreibtelefonen unumgänglich angewiesen ist (3. Senat des BSG SozR 2200 § 182b Nr. 26 sowie Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17; 8. Senat SozR 2200 § 182b Nr. 30; 1. Senat SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn der durch das Hilfsmittel zu ersetzende allgemeine Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Haushalt tatsächlich nicht vorhanden ist; denn nur dann ist die Ersetzungsfunktion in vollem Umfang erfüllt (BSG Urteil vom 25. Oktober 1995 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 - zum Schreibtelefon).

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R

    Krankenversicherung - Hüftprotektoren keine Hilfsmittel - Merkmale einer

    Auch materiell ist sie beschwert, weil die Vertriebsmöglichkeiten im Verhältnis zu den Krankenkassen bzw Pflegekassen als Kostenträger durch die Ablehnung der Eintragung der Hüftprotektoren in das Hilfsmittelverzeichnis der GKV und das Pflegehilfsmittelverzeichnis praktisch ausgeschlossen sind, auch wenn diese Verzeichnisse keine abschließende Regelung im Sinne einer "Positivliste" für Hilfsmittel darstellen, sondern nur als Entscheidungs- und Auslegungshilfe für die Krankenkassen, die Pflegekassen, die Vertragsärzte und die Gerichte dienen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 und 27, stRspr; so auch die Begründung zum Gesetzentwurf des GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100, S 150 zu Nr. 116, § 139 SGB V).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Der Senat kann offenlassen, ob der Begriff "erforderlich" in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (nach Bundessozialgericht vom 20. November 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 S 115 - Blindenführhund, gleichbedeutend mit dem Begriff "notwendig" in § 33 Abs. 1 Satz 1, 1etzter Teilsatz SGB V) bereits als solcher die in § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgezählten Kriterien ("ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich; das Maß der Notwendigkeit nicht überschreitend") umfaßt (so zB Höfler in Kasseler Komm, § 33 SGB V, RdNr 17, Stand: 1997) oder ob beide Vorschriften getrennt zu prüfen sind (so zB BSG vom 25. Oktober 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 S 86 - Schreibtelefon; BSG vom 20. November 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 S 120 - Blindenführhund, zählt die Geeignetheit augenscheinlich zur Erforderlichkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

    Nur unter dieser Voraussetzung wäre die Verpflichtung der Beklagten zur Versorgung mit einem bestimmten Erzeugnis denkbar; im Regelfall bleibt es dem Krankenversicherungsträger überlassen, das Fabrikat auszuwählen (vgl BSG vom 17. Januar 1996, SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 S 95 - Farberkennungsgerät; zum richtigen Klageantrag vgl BSG vom 25. Oktober 1995, SozR 3-2500 § 33 Nr. 17 S 81 f - Schreibtelefon).

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